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Vereinssatzung

von “Verein Gemeinsam für Immensen e.V.”

2019-06-01

 

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§1 - Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen “Gemeinsam für Immensen e.V.”.
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Sitz des Vereins ist Lehrte – Immensen.

 

§2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung der Erziehung, der Heimatpflege, der Denkmalpflege und des Umweltschutzes.
  2. Der “Gemeinsam für Immensen e.V.” verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die folgenden Aufgaben:
    1. Die Unterstützung und Sicherung der Heinrich-Bokemeyer-Grundschule zu Immensen u.a. durch die Unterstützung der Einführung der Offenen Ganztagsgrundschule und deren fortlaufenden Betrieb.
    2. Sicherung und Fortschreibung der Dorfchronik Immensen
    3. Sich für die Erhaltung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere des Kriegerdenkmals, einzusetzen.
    4. Langfristige Analyse der Verkehrsbelastung, insbesondere durch den Umleitungsverkehr der BAB2, mit dem Ziel, eine Entlastung der Dorfdurchfahrung zu erreichen.

 

§3 - Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige aber auch juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützt.

    Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

    Natürliche Personen erlangen mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht sowie mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.

    Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch Ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist allein berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine Befreiung von den Zahlungen des Mitgliedsbeitrages.

 

§4 - Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und der Einzug der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgesetzt.

 

§5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

  2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Ortschaft Immensen erworben haben.

 

§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

    Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

    1. gegen die Interessen des Vereins verstößt,
    2. die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder
    3. bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr
  4. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins, erloschen.

 

§7 - Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
    1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
    2. durch freiwillige Zuwendungen,
    3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
    4. durch sonstige Einnahmen.
  2. Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet.

 

§8 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
    2. der Vorstand.

 

§9 - Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer (-innen)
    5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    8. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
    9. Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    10. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  2. Einberufung von Mitgliederversammlungen

    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

    Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  3. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

    Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Der Antrag muss die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten.

  5. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag die Nichtöffentlichkeit beschließen.

 

§10 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. seinen beiden Stellvertretern,
    3. dem Kassenführer,
    4. dem Schriftführer.
    Stellvertreter werden, sofern die Bereitschaft besteht, automatisch der amtierende Ortsbürgermeister (-in) Immensen, sowie dessen Stellvertreter (-in), sofern sie Mitglieder des Vereins sind und nicht zum Vorsitzenden gewählt wurden. Andernfalls erfolgt die Wahl aus den Reihen der Mitglieder bis zum Eintritt des Ortsbürgermeisters (-in) und / oder dessen Stellvertreter (-in).

    Beisitzer ohne Stimmrecht können vom Vorstand berufen werden.

  2. Alle Mitglieder des Vorstandes nach § 11, Abs. 1 sind stimmberechtigt.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  5. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter lädt den Vorstand zu den jeweiligen Sitzungen. Die Einladung erfolgt schriftlich 8 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.

    Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

    Es ist ein Protokoll über die Beschlüsse anzufertigen.

  6. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

    Wird kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

    Wiederwahl ist zulässig.

§11 - Geschäftsführung, Vertretung und Zeichnungsbefugnis

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
  2. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten und zwar
    1. durch den Vorsitzenden und einem der Stellvertreter,
    2. durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zusammen mit dem Kassenführer oder Schriftführer
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§12 - Rechnungswesen

  1. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter die Auszahlung genehmigt haben.
  3. Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen auch die zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel.

 

§13 - Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind, und mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muß binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit die Auflösung beschlossen werden kann.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Immensen.

    Die Begünstigten haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§14 - Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft.

Lehrte – Immensen, den 1.6.2019

 

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